Laut Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom Arbeitgeber unter der Mitwirkung
des Betriebs- bzw. Personalrates zu bestellen, um ihn in Fragen des Arbeitsschutzes
sachkundig zu beraten und zu unterstützen. Diese Anforderungen umfassen ein
breites Handlungsspektrum wie z. B. Informieren, Vorschlagen, Hinwirken, Organisieren,
Motivieren usw.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind hinsichtlich
der sicherheits- und gesundheitsgerechten Gestaltung der Arbeitsbedingungen
tätig und betreiben den Arbeitsschutz aktiv.
Aufgaben
Zu den Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit gehören:
Tätigkeitsform, Anforderungen, Zusammenarbeit
In der BGV A 2 (früher GUV-V A6/7 respektive VBG 122) „Betriebsärzte
und Fachkräfte für Arbeitssicherheit” in der jeweiligen Fassung des Unfallversicherungsträgers
sind die Einsatzzeiten für die Regelbetreuung vorgesehen. Dabei hat der Arbeitgeber
die Wahl, eine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen, freiberufliche
Fachkräfte zu verpflichten oder einen entsprechenden überbetrieblichen Dienst
in Anspruch zu nehmen.
Die für die jeweiligen Betriebe festgeschriebenen Einsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergeben sich aus der Anzahl der Beschäftigten und dem Gefährdungspotenzial des Gewerbezweiges und werden von den jeweiligen Unfallversicherungsträgern festgelegt.
Laut dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) können Fachkräfte für Arbeitssicherheit Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister sein und unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebes.
In der Ausübung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde sind sie weisungsfrei. Ist für den Betrieb ein Betriebsarzt bestellt, so sollen die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt eng zusammenarbeiten. Dies gilt ebenso für die Zusammenarbeit mit dem Betriebs- bzw. Personalrat. Im Arbeitsschutzausschuss erfolgen die Beratungen gemeinsamer Anliegen und der Austausch von arbeits- und gesundheitsschutzbezogenen Erfahrungen.